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Reisebedingungen für Pauschalreisen

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Friedmann-Reisen, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalpreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EG BGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1.Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebotes von Friedmann-Reisen und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen von Friedmann-Reisen für die jeweilige Reise, soweit diese
dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Die von Friedmann-Reisen gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Die Buchung kann  mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail / Internet oder per Telefax erfolgen:
a) Bei Buchungen per E-Mail / Internet bestätigt Friedmann-Reisen den Eingang der Buchung unverzüglich per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
b) Bei jeder Buchung (gleich in welcher Form) übermittelt Friedmann-Reisen dem Kunden unverzüglich
eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reiseanmeldung/Reisebestätigung. Übersendet der Kunde diese Reiseanmeldung/Reisebestätigung innerhalb von 7 Werktagen vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zurück, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von Friedmann-Reisen zustande.
c) Reicht der Kunde die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer angegebenen Frist nach
Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann Friedmann-Reisen von der Reservierung Abstand nehmen. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.
1.3. Friedmann-Reisen weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§312 Abs. 7, 312 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen §651 a und §651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung
2.1. Friedmann-Reisen darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
2.2. Bei Mehrtages-Busreisen, Flugreisen, Kreuzfahrten, Musicalreisen und Tagesfahrten mit Veranstaltungskarten ist nach Vertragsschluss und Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn  zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Bei Tagesreisen ohne Veranstaltungskarten ist der komplette Reisepreis ohne Anzahlung 7 Tage vor der Reise zahlungsfällig.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Friedmann-Reisen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Friedmann-Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderung von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Friedmann-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Friedmann-Reisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Friedmann-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Friedmann-Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag  zurückzutreten. Erklärt der Kunde innerhalb der von Friedmann-Reisen gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. Hat Friedmann-Reisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Änderung von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Friedmann-Reisen behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Friedmann-Reisen den Reisenden in Textform
klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berech-
nung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann Friedmann-Reisen den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Friedmann-Reisen vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Friedmann-Reisen vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 41b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für Friedmann-Reisen verteuert hat.
4.4. Fiedmann-Reisen ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben            und dies zu niedrigeren Kosten für Friedmann-Reisen führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Friedmann-Reisen zu erstatten. Friedmann-Reisen darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Friedmann-Reisen tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Friedmann-Reisen hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Friedmann-Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Friedmann-Reisen gesetzten Frist ausdrücklich gegen über diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist Friedmann-Reisen unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen  Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Friedmann-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Friedmann-Reisen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Friedmann-Reisen unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen  worden wären. Friedmann-Reisen hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der  erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Friedmann-Reisen wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Mehrtages-Busreisen
Rücktritt bis 45 Tage vor Reiseantritt                                    = 10 % des Reisepreises / mindestens 25,00 €
Vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt                                     = 30 % des Reisepreises      
Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                                      = 50 % des Reisepreises                      
Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                                       = 75 % des Reisepreises                      
Vom 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt                                         = 80 % des Reisepreises                      
Ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise            = 90 % des Reisepreises      
Tagesreisen
Vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt                                       = 10 % des Reisepreises      
Vom 7. bis 5. Tag vor Reiseantritt                                         = 30 % des Reisepreises                      
Vom 4. bis 2. Tag vor Reiseantritt                                         = 50 % des Reisepreises                      
Ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise            = 75 % des Reisepreises      
Bei Rücktritt von Reisen, bei denen Eintrittskarten, Bahn- und Schifffahrten o. ä. Zusatzleistungen enthalten sind, werden zusätzlich die Kosten hierfür voll in Rechnung gestellt sofern kein Ersatz gefunden wurde.

5.3. Bei Flugreisen und Kreuzfahrten gelten gesonderte Stornobedingungen. Diese kann der Reisende der mit der Reiseanmeldung/Reisebestätigung zugesandten Routenbeschreibung (vor Abschluss des Reisevertrages) ersehen.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Friedmann-Reisen nachzuweisen, dass Friedmann-Reisen überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Friedmann-Reisen geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Friedmann-Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Friedmann-Reisen nachweist, dass Friedmann-Reisen wesentlich höhere      Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Friedmann-Reisen verpflichtet die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Ist Friedmann-Reisen infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Friedmann-Reisen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von Friedmann-Reisen durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Friedmann-Reisen 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowieder Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.             Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder
sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist,  weil Friedmann-Reisen keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden  dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Friedmann-Reisen bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, wird Friedmann-Reisen dem Kunden/Reisenden die tatsächlich für die Umbuchung entstandenen Kosten berechnen.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pau schalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
7.1. Friedmann-Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Friedmann-Reisen beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Friedmann-Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Friedmann-Reisen ist verpflichtet dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Friedmann-Reisen später als 2 Wochen bei Bus-Mehrtagesreisen bzw. 4 Wochen bei Flugreisen und Kreuzfahrten vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. Friedmann-Reisen kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Friedmann-Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf
einer Verletzung von Informationspflichten beruht.
8.2. Kündigt Friedmann-Reisen, so behält Friedmann- Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Friedmann-Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Friedmann-Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
9.1. Reiseunterlagen:
Der Kunde hat Friedmann-Reisen oder seinen Reiservermittler, über den er die Pauschal-
reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Fried-
mann-Reisen mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht,so kann der Reisende Abhilfe verlangen
b) Soweit Friedmann-Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Friedmann-Reisen  vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Friedmann-Reisen vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Friedmann-Reisen unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Friedmann-Reisen zur Kenntnis zu bringen.
d) Der Vertreter von Friedmann-Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Friedmann-Reisen zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Die gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Friedmann-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätungen bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfe verlangen.
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort
mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Friedmann-Reisen können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Scha-
densanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Friedmann-Reisen, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon,die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von Friedmann-Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,  des Körpers oder der Gesundheit resultieren und  nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. Friedmann-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich unter Angabe der Identität und An- schrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Friedmann-Reisen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Friedmann-Reisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Friedmann-Reisen ursächlich geworden sind.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den ³651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Friedmann-Reisengeltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. Friedmann-Reisen informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en), bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungs leistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Friedmann-Reisen verpflichtet dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Friedmann-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Friedmann-Reisen den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft wird Friedmann-Reisen den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellt „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luft-raumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist)), ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Friedmann-Reisen einzusehen.

13. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
13.1. Friedmann-Reisen wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesund-
heitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Friedmann-Reisen nicht unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. Friedmann-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Friedmann-Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Friedmann-Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Friedmann-Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass  Friedmann-Reisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Friedmann-Reisen  weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Reiseveranstalter ist
Friedmann-Reisen, Horst Friedmann GmbH

Geschäftsführer:Marion Friedmann-Lentz, Silke Friedmann
RG Landau HRB 2146
Hauptstr. 96, 76889 Schweighofen
Tel. 06342-234, Fax 06342-7234
info@friedmann-reisen.de

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